§ 40 Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
Stand: 19.07.2024
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- VG Berlin, 20.02.2018 – 27 L 546.17Zitiert von 10
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/40#abs-1 (1) Entgelte, die ein Unternehmen, das auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend ist, für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 erhebt, bedürfen der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur nach den §§ 42 bis 48. Satz 1 gilt nicht für Zugangsleistungen, die zu individuell vereinbarten Bedingungen erbracht werden oder ausschließlich für Sendungen zur Anwendung kommen, die werblichen Zwecken dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/40#abs-2 (2) Entgelte, die ein marktbeherrschendes Unternehmen für Postdienstleistungen erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/40#abs-3 (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist.